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12 AK-INFO l Dezember 2020 Quarantäne, Schulschließungen, Homeschoo- ling: Die Covid 19-Pandemie stellt gerade viele arbeitende Eltern vor große Herausforderungen. Eine Gesetzesnovelle soll nunmehr einen Rechts- anspruch auf Sonderbetreuungszeit schaffen. Viele Schulen unterrichten wegen Corona nichtmehr imRegelbetrieb. Klassen werden wegen erkrankter Schüler oder Lehrer nachHause ge- schickt. Berufstätige Eltern müssen sichdadurchwomöglichvoneinem Tag auf den anderen um die Kinder zu Hause kümmern. Und das sol- len sie auch dürfen. Ist es mit dem Arbeitgeber so vereinbart, können berufstätige Eltern Sonderbetreu- ungszeit in Anspruch nehmen. Eine versprochene Novelle soll El- tern einen Rechtsanspruch auf Son- derbetreuungszeit gewährleisten. Damit stünden jedem Elternteil rückwirkend mit 1. November vier Wochen Sonderbetreuungsfreistel- lung zu. „Sollte die Schule oder die Kinder- betreuungseinrichtung teilweise - einzelne Klassen - oder gänzlich behördlich geschlossen werden, darf ichmeinKind inAbsprachemit dem Arbeitgeber zuhause betreu- en. Dies gilt auch, falls mein Kind aufgrundeines Coronafalles inQua- rantäne geschickt wird. In beiden Fällen darf ich beim Kind zuhause bleiben, sofern keine alternative Kinderbetreuung möglich ist - aber nur für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres“, erklärt AK- Arbeitsrechtsexperte Mag. Helmut Steiger. Ähnliches gilt für Homeschooling. Auch hier können berufstätige El- tern in Absprache mit dem Dienst- geber beim Kind zuhause bleiben, sofern die Betreuung nicht anders organisiert werden kann. Sollte das Kind selbst an Corona er- kranken, dann führt es im Regelfall für die Eltern zur Quarantäne. Wird eine solche verhängt, hat ein Eltern- teil Anspruch auf Entgeltfortzah- lung nach dem Epidemiegesetz. Es gilt auch dann, wenn ein Elternteil tatsächlich erkranken sollte. Ergeht kein Absonderungsbe- scheid oder handelt es bei der Krankheit des Kindes nicht um Co- vid 19, besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung. Steiger: „Eltern haben Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - und zwar im Ausmaß ihrer wö- chentlichen Arbeitszeit. Bei neuer- licher Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr eine weitere Woche. Gegebenenfalls kann der Dienstgeber eine Bestätigung ver- langen. Die ist auch, nachdem sie vom Hausarzt eingeholt wurde, vorzulegen.“ Spezialfall: Sollte ein Elternteil im Homeoffice einen Absonderungs- bescheid erhalten, muss er trotz- demseiner Arbeit nachgehen. Das muss der Arbeitnehmer auch, sollte er zwar infiziert, aber arbeits- fähig sein. Dann muss sich der Dienstnehmer weiterhin arbeitsbe- reit halten.„Treten Krankheitssymp- tome auf, ist der Kontakt mit dem Hausarzt unerlässlich. Hier ist eine ärztliche Bestätigung (Befund) des Arztes ratsam“, empfiehlt Steiger. Was Eltern wissen müssen Kinderbetreuung & Covid 19 Gültige Rechtslage bei Redaktionsschluss am10. Dezember 2020
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