akinfo03_2020

12 AK-INFO l Oktober 2020 AK-INFO l Oktober 2020 13 In Zeiten der Covid-19-Krise arbeiten zahlreiche Burgenländer in den eigenen vierWänden. Ho- meoffice ist zur gängigen Praxis geworden. Die Arbeitswelt hat sich durch Corona nachhaltig sehr verändert. Und daTelearbeit gekommen ist, umzu bleiben, sollten Arbeitnehmer über Rechte und Pflichten Bescheidwissen. Homeoffice: Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer Nach der akuten Phase der Co- vid 19-Pandemie und in der neu- en Normalität spielt Homeoffice weiterhin eine bedeutende Rol- le. Die modernen Kommunika- tionstechniken machen vieles möglich. Entsprechend wird sich zukünftig vieles in der Berufs- welt in Richtung Digitalisierung und Telework entwickeln. Doch zeitgleich stellen sich dabei neue Herausforderungen und vor allem Fragen. Habe ich ein Recht auf Home- office? Nein. Homeoffice ist in Öster- reich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach eigenhändig entscheiden, von zuhause aus zu arbeiten, son- dern Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen – auch in Zeiten von Corona. Ausnahmen gibt es für Personen, die zur Covid19-Risi- kogruppe gehören. Umgekehrt gilt aber auch: Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer nicht einfach ins Homeoffice schicken. Sie „müssen“ nur dann im Homeoffice arbeiten, wenn Sie dieser Verlegung des Arbeits- ortes selbst zustimmen. Darf ich meine Arbeitszeit im Homeoffice frei einteilen? Eigentlich nicht. Die Arbeits- zeiten im Büro und im Ho- meoffice unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Denn Ar- beitszeiten müssen immer ir- gendwo geregelt sein: Etwa in einer Betriebsvereinbarung oder individuell, z.B. im Arbeitsver- trag. Diese vereinbarte Norma- larbeitszeit, unter Umständen mit Mehr- und Überstunden, gilt auch im Homeoffice. Tipp: Wenn für Sie im Homeof- fice andere, flexiblere Arbeits- zeiten praktisch wären, sprechen Sie diesen Wunsch Ihrem Ar- beitgeber gegenüber an. Wenn Sie sich auf eine andere Verein- barung für Zuhause verständi- gen können, spricht überhaupt nichts dagegen! Dann spricht auch nichts dage- gen, wenn Sie innerhalb der ei- gentlichen„Büroarbeitszeit“ kurz einkaufen, spazieren gehen oder sich um Ihre Kinder kümmern. Ich habe einen beruflichen Weg aus dem Homeoffice he- raus - gilt das als Arbeitszeit? Ja. Wenn Sie Homeoffice tat- sächlich vereinbart haben, egal ob schriftlich oder mündlich, heißt das, dass der Dienstort fix nachhause verlegt ist. Sobald Sie dann beruflich die Wohnung verlassen müssen – sei es für einen Kundentermin, für eine Lieferung oder sogar für einen kurzen Weg ins eigentliche Büro – dann ist die Reisezeit zugleich Arbeitszeit. Bin ich versichert, wenn ich im Homeoffice einen Unfall habe? Jein. Für die Zeit der Corona-Krise befristet konnten Arbeiterkam- mer und Gewerkschaften einen umfassenden Versicherungs- schutz durchsetzen. Unfälle, die sich im Homeoffice im Zusam- menhangmit Ihrer Beschäftigung ereignen, gelten momentan als Arbeitsunfälle. Sie genießen da- mit den gleichen Versicherungs- schutz, den Sie hätten, würde sich Ihr Arbeitsunfall in Ihrem Be- trieb oder auf dem Weg dorthin passieren. Muss ich im Homeoffice meine eigenen Geräte und Büromate- rialien verwenden? Nein. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sie die nö- tigen Arbeitsmittel für die regel- mäßige „Telearbeit“ zur Verfü- gung haben und dass diese auch gewartet werden. Wer muss Homeoffice-Kosten für Internet, Handy, Strom etc. bezahlen? Kosten, die bei Ihnen durch das Homeoffice zusätzlich anfallen (z.B. Telefon- und Internetkosten, nicht aber Einrichtungsgegen- stände), muss Ihnen grundsätz- lich Ihr Arbeitgeber ersetzen. Im Idealfall treffen Sie im Vorfeld eine Vereinbarung darüber, in- dem Sie sich etwa auf einen pau- schalen Aufwandsersatz einigen Ich habe zuhause keine geeig- neten Büromöbel, um zu arbei- ten. Muss sie der Arbeitgeber zur Verfügung stellen? Nein. Für ihre Arbeitsumgebung imHomeoffice sind Sie selbst ver- antwortlich. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen z.B. ge- eignete Tische oder Sitzgelegen- heiten zur Verfügung zu stellen. Ganz einfach und mit ein paar Mausklicks kommen junge Bur- genländer nun zum Lehrlings- ausweis der Arbeiterkammer Burgenland. Denn ab sofort ist die „edu.card“ auch online über die AK-Homepage erhältlich. Der Ausweis wird für die Nut- zung des Jugend-Tickets bzw. Top-Jugendtickets benötigt. „Unser Service wird sehr gut an- genommen. Die Nachfrage ist groß. Im Jahr werden über 500 Ausweise beantragt“, berichtet Julia Pinter, Lehrlings- und Ju- gendreferat. Einfach& schnell Seit 2013 stellt die Arbeiter- kammer Burgenland den Lehr- lingsausweis„edu.card“ aus und sichert damit jungen Burgen- ländern die Lehrlingsfreifahrt. Immerhin braucht es den Lehr- lingsausweis für die Nutzung des Jugend-Tickets bzw. Top- Jugendtickets. Er ist ein Jahr gül- tig – danach kann er ebenfalls über die Homepage verlängert werden - und gilt als offizieller Lehrlingsausweis. Vorausset- zung für die Ausstellung des Ausweises ist eine Lehrstelle im Burgenland. „Auch wenn wir grundsätzlich den persönlichen Kontakt zu den Lehrlingen suchen, war die Online-Beantragung des Lehr- lingsausweises nur der konse- quente nächste Schritt. So kom- men die Jugendlichen noch unbürokratischer, schneller und vor allem bequemer zu ihrer edu.card“, informiert AK-Lehr- lingsbeauftragte Nina Wimmer über das neue Service. Die Beantragung ist ganz ein- fach: Das Formular auf der Homepage ausfüllen, alle not- wendigen Dokumente (siehe unten) hochladen und etwa zwei Wochen nach Absenden AK-Lehrlingsausweis Mit der Online-Beantragung des Lehrlings- ausweises auf der AK-Homepage kommen die Jugendlichen noch unbürokratischer, schnel- ler und vor allem bequemer zu ihrer edu.card. des Antrages halten Lehrlinge ih- renAusweis inHänden. Er wirdper Post an die angegebene Adresse übermittelt. In der Zwischenzeit gilt das Bestätigungs-E-Mail als Nachweis für die Beantragung und ist bis zum Erhalt des Auswei- ses unbedingt mitzuführen. Damit ist der Weg in die Arbeiter- kammer Burgenland nicht mehr zwingend erforderlich. Für den Online-Antrag sind fol- gende Dokumente hochzula- den: n Lehrvertrag bzw. Ausbildungs- vertrag (oder Dienstgeberbestäti- gung) n Lichtbildausweis als Identitäts- nachweis (z.B. Reisepass oder Füh- rerschein) n ein Foto von dir, dass den Pass- bildkriterien entspricht (digitales Portraitfoto, das aktuell und in Far- be ist. Du bist zweifelsfrei darauf zu erkennen und der Hintergrund ist einfarbig) Natürlich kann der Ausweis auch noch immer in allen AK-Stellen beantragt werden. Alle Infos: https://bgld.arbeiter- kammer.at/Lehrlingsausweis Neu: ab sofort online beantragen Julia Pinter, Lehrlings- und Ju- gendreferat, und AK-Lehrlingsbe- auftragte Nina Wimmer brachten die Online-Beantragung des Lehrlingsausweises auf Schiene.

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