akinfo03_2020

6 AK-INFO l Oktober 2020 AK-INFO l Oktober 2020 7 Alle Informationen zu re Regeln, die auch ein bisschen vorausschauend beschlossen werden, damit sie sich nicht alle paar Tage ändern! Die Bundesre- gierung ist aufgefordert, für diese klare Linie und auch für mehr Ver- lässlichkeit bei den Covid-Regeln zu sorgen“, fordert AK-Präsident Gerhard Michalitsch. Fürsorgepflicht gegenüber Mitarbeitern Gleichzeitig seien die Arbeitge- ber verpflichtet, aufgrund gül- tiger Verordnungen und ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern, die Bestimmungen einzuhalten um ihre Mitarbei- ter zu schützen. „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – und schon gar nicht die Mitarbeiter, das wichtigste Kapital jedes Un- ternehmens!“, mahnt Michalitsch. Aktueller Stand Daher informiert die AK Burgen- land über den aktuellen Stand der Covid 19-Verordnungen be- treffend den Arbeitsplatz – Stand 17. September 2020, laut Covid- 19-Lockerungsverordnung: n Am Ort der beruflichen Tätig- keit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens ei- nem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutz- maßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. n Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Na- senbereich abdeckenden me- chanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvor- schriften verpflichtend erforder- lich ist, ist nur im Einvernehmen Eine fast entsorgte Corona-Am- pel, verschärfte Regeln im Wo- chentakt oder noch häufiger, Verschärfungen im „privaten“ Bereich jedoch nicht im Eigen- heim – viele haben den Überblick darüber verloren, was derzeit an Covid-Regeln überhaupt gilt, auch was die Regeln am Arbeits- platz betrifft. „Ich rede mit vielen Arbeitnehmern, aber auch Unter- nehmern und mein Eindruck ist, dass viele nicht mehr wissen, was derzeit vorgeschrieben ist. Unter diesemWirrwarr leidet dann ganz zum Schluss die Gesundheit der Arbeitnehmer und der Kampf ge- gen die Pandemie. Es braucht kla- Regeln über Regeln, laufende Adaptierungen: Den Überblick über die geltenden Covid-Regeln zu behalten ist gar nicht so leicht. Die AK infor- miertüber jeneamArbeitsplatz. Zeitgleichmahnt AK-Präsident Gerhard Michalitsch von der Bun- desregierung eine klare Linie und Verlässlichkeit beimArbeitnehmerschutz ein. Covid-Regeln am Arbeitsplatz Mehr als ein Jahr arbeitete die 28-Jährige als Management/ Consulting-Assistentin bei einer burgenländischen Firma als sie erkrankte. Pflichtbewusst ver- ständigte sie den Arbeitgeber und übermittelte die Arbeits- unfähigkeitsmeldung. Als nach vierzehn Tagen keine Besserung bei ihr eintrat, wurde ihr Chef unruhig. Er bot seiner Mitar- beiterin eine Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 20 Stun- den an. Ein Nein von Seiten der Mittelburgenländerin und die Abzeichnung eines länger dau- ernden Krankenstandes führte letztlich zur Entlassung. „Un- gerechtfertigt“, meint Arbeits- rechtsexperte Mag. Heinzi-Erik Hobisch. Als Grund brachte Fast eineinhalb JahremussteeineMittelburgen- länderin auf das Geld von ihrem ehemaligen Arbeitgeber warten. Dieser hatte sie ungerecht- fertigt im Krankenstand entlassen. Die AK ver- half der Arbeitnehmerin zu fast 5.000 Euro. AK erstritt 5.000 Euro für Assistentin der Arbeitgeber eine vermeint- lich nicht korrekt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung ins Spiel. „Die Arbeitsunfähig- keitsmeldung erfolgte ord- nungsgemäß und wurde auch im vorgeschriebenen Zeitraum übermittelt“, versichert der AK- Jurist. Auf die Intervention der AK rea- gierte der Unternehmer nicht. Er zeigte sich uneinsichtig und ließ es auf ein Verfahren ankommen. Vor dem Richter einigte man sich - aber auch erst beim zwei- ten Anlauf. Nach der ersten Ver- handlung wurde der Vergleich von Seiten des Arbeitgebers wi- derrufen. Letztlich zahlte der Arbeitgeber knapp 5.000 Euro brutto nach. zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer zulässig. n Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Ab- stand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaß- nahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch tech- nische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der An- bringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden. n Die oben angeführten Punkte gelten auch für Fahrzeuge des Arbeitgebers. n Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Per- sonen, die nicht im gemein- samen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe, für Aus- und Weiterbildungsfahrten, so- wie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförde- rungsmittel gelten. Davon abweichend gibt es weite- re Bestimmungen: Beispielswei- se ist in Kundenbereichen von Mitarbeitern mit Kundenkontakt, neben mindestens einem Meter Abstand, Mund-Nasen-Schutz zu tragen oder für eine andere Schutzmaßnahme zu sorgen. Auch im Gastgewerbe haben Mitarbeiter bei Kundenkontakt Mund-Nasen-Schutz zu tragen – hier sind aber weitere Verschär- fungen, vor allem für Kunden, ab Montag angekündigt. den

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